Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
| 1. | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | ||
| a) | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||
| b) | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
| c) | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | ||
| besitzt, | |||
| 2. | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | ||
| 3. | die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. | ||
2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 | |
| 07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 7 BeamtStG
151 Entscheidungen zu § 7 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 21.09.2026 - 2 B 264/26
Lehramt; Vorbereitungsdienst; Verfassungstreue
- VG Berlin, 11.06.2026 - 7 L 479.26
Keine Verbeamtung eines ehemaligen AfD-Fraktionsvorsitzenden einer ...
- VG Karlsruhe, 30.07.2026 - 12 K 8295/25
Ablehnung der Übernahme ins Beamtenverhältnis wegen Nähe zur Muslimbruderschaft ...
- VG Kassel, 30.04.2018 - 1 K 319/18
Anspruch einer Professorin auf Verbeamtung
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2026 - 4 B 5.24
Beamtenverhältnis auf Zeit, "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer ...
- VG Karlsruhe, 26.02.2026 - 12 K 528/26
Rücknahme einer Beamtenernennung; Führungsposition in Bestrebungen, die unter dem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2026 - 4 S 558/26
Rücknahme der Beamtenernennung wegen Nichtoffenbarung der Vorstandstätigkeit und ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2026 - 4 S 558/26
- VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793
Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 15.23
Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich ...
- VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in ...
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 15.23
Querverweise
Auf § 7 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 38 (Diensteid)
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- § 11 (Bestellung)