Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. | Begründung des Beamtenverhältnisses, | |
2. | Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), | |
3. | Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder | |
4. | Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. |
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Rechtsprechung zu § 8 BeamtStG
290 Entscheidungen zu § 8 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 4 B 1.20
- VG Würzburg, 08.05.2012 - W 1 K 11.207
Aushändigung der Ernennungsurkunde; Nichtigkeit der Ernennung; Prüfung der ...
- BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte
- VG Bayreuth, 24.10.2014 - B 5 K 14.245
Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung wegen fehlender Zustimmung des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
Zur Konkurrenz bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die Laufbahngruppe 2 ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2017 - 4 S 2.17
Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17
Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer ...
- VGH Bayern, 18.12.2019 - 3 CE 19.1884
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, Beteiligung der ...
- VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199
Kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
- VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf ...