Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. | Begründung des Beamtenverhältnisses, | |
2. | Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), | |
3. | Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder | |
4. | Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. |
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Rechtsprechung zu § 8 BeamtStG
349 Entscheidungen zu § 8 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 13.11.2023 - 3 K 1381/23
Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten einer ...
- VG Düsseldorf, 20.12.2023 - 2 K 8717/21
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, kein Ausschluss gemäß § 839 Abs. 3 ...
- BVerwG, 14.09.2023 - 2 C 9.22
Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 4 B 1.20
Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 4 B 1.20
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2022 - 2 A 10477/22
Zweckrichtungen von Anlass- und Regelbeurteilungen sowie Probezeitbeurteilungen; ...
- BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte
- VG Würzburg, 08.05.2012 - W 1 K 11.207
Aushändigung der Ernennungsurkunde; Nichtigkeit der Ernennung; Prüfung der ...
- VG Bayreuth, 24.10.2014 - B 5 K 14.245
Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung wegen fehlender Zustimmung des ...
- VG Berlin, 07.11.2023 - 26 K 188.20
Bewerbungsverfahrensanspruch: Voranschaltung einer zusätzlichen Erprobungszeit ...
- VGH Bayern, 18.12.2019 - 3 CE 19.1884
Rückumsetzung einer schwerbehinderten Obermedizinalrätin
Querverweise
Auf § 8 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Beamtenverhältnis
- § 11 (Nichtigkeit der Ernennung)