Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
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Rechtsprechung zu § 3 BeamtStG
121 Entscheidungen zu § 3 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 15.12.2021 - 1 A 298/19
Regressforderung des Dienstherrn gegen einen Polizeibeamten
- VG Kassel, 30.04.2018 - 1 K 319/18
Anspruch einer Professorin auf Verbeamtung
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit ...
- VGH Bayern, 17.12.2025 - 16a D 24.1166
Polizeibeamter (BesGr. A 12), Verletzung der Anzeigepflicht einer bevorstehenden ...
- VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter ...
- VG Hamburg, 17.02.2025 - 32 DE 704/25
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber einem Polizeibeamten im ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21
Disziplinarklage; Mangel; Befangenheit; Klageschrift; Ermittlungsbericht; ...
- VG Freiburg, 10.12.2024 - 6 K 3054/23
Erfolglose Klage eines Beamten auf Widerruf auf Nachzahlung eines zusätzlichen ...
- VG Magdeburg, 03.03.2022 - 5 A 118/20
Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Bewerbung um Einstellung in ein ...
- OVG Sachsen, 07.02.2025 - 12 A 52/23
Disziplinarklage; Aberkennung des Ruhegehalts; Mehrfache Steuerhinterziehung ...
Querverweise
Auf § 3 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BeamtStG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 IV