Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Abschnitt - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§§ 11 - 13) |
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.
(2) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. 2Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. 3Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt. 4Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. 5Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde. 6Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten auszuführen. 2Kann ein Auftrag nicht fristgerecht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form über die Gründe zu informieren; dies ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. 2Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. 3Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen.
(5) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben. 2Hierüber ist ein Nachweis erforderlich.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt.
(7) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen. 2Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen, mit Ausnahme einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. 3Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt.
(8) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und berufliche Bindungen nach Absatz 6 der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen.
(9) 1Die Gebühr des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. 2Die Gebührensätze dürfen weder unter- noch überschritten werden. 3Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Vergütung auch dann zu, wenn er durch Rechtsvorschrift verpflichtet oder befugt ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre. 4Die Höhe der Vergütung entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer. 5Schuldner der Vergütung ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre. 6Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist eine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(10) 1Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2§ 59 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 3Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde.
(11) 1Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro festsetzen. 2Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden. 3Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. 4Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird. 5Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.
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Querverweise
Auf § 12 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Aufgabenerledigung
- § 7 (Vermessungsbehörden)
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- § 13 (Erlöschen des Amts)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 VermG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68 I 2 [Vorverfahren] (zu § 12 XI 5)