Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 20 - 21) |
(1) 1Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
2Die Rechtsverordnung nach Nummer 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.
(2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen und die unteren Vermessungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermessungsbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.
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