Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26) |
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. 3Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. 4Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) 1Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. | er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, | |
2. | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, | |
3. | sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, | |
4. | er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | |
5. | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen. |
2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. | er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, | |
2. | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, | |
3. | er die deutsche Sprache beherrscht, | |
4. | sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und | |
5. | die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen. |
4In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. 5Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.
(4) 1Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 2§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. 4Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 26 AufenthG
1.135 Entscheidungen zu § 26 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Fiktionswirkung; Aufenthaltserlaubnis ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2023 - 2 O 98/23
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
- OVG Hamburg, 30.08.2023 - 6 Bf 231/22
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keine für die ...
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13
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Querverweise
Auf § 26 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)