Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
| 1. | in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, | |
| 2. | unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist, | |
| 3. | unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind, | |
| 4. | unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde, | |
| 5. | der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet, | |
| 6. | einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet, | |
| 7. | seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Europäische Reisedokumente für die Rückkehr (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und | |
| 8. | seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden. |
(2) 1Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
Fassung aufgrund der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 03.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.04.2017 | Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 03.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 56 AufenthV
54 Entscheidungen zu § 56 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 11.06.2026 - 8 K 1084/24
- VG Kassel, 19.06.2026 - 4 K 974/24
Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Identitätsklärung - Erteilung eines ...
- VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 17.447
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG - Verweigerung der ...
- VG Bayreuth, 14.02.2018 - B 6 K 17.661
Verpflichtung eines Ausländers zur Beantragung eines Reisepasses
- LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20
- VG Bayreuth, 12.12.2017 - B 6 S 17.660
Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers bei der Beschaffung eines Reisepasses
- VG München, 14.05.2020 - M 24 K 19.6002
Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines ...
- VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
Räumliche Beschränkung für Ausreisepflichtigen
- VG Würzburg, 20.07.2026 - W 7 S 26.1380
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden ...
Querverweise
Auf § 56 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 77 (Ordnungswidrigkeiten)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 83 (Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen)