Aufenthaltsverordnung
Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
(1) 1Einem Ausländer,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. 2Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 55 AufenthV
60 Entscheidungen zu § 55 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21
Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen die Passpflicht
- VG Stuttgart, 04.11.2015 - 11 K 2263/15
Zu den Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Erstellung von ...
- BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R
Übernahme der Beschaffung eines Passes als Zuschuss gemäß dem SGB XII ; ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass
- VG Düsseldorf, 07.02.2024 - 24 K 5906/23
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R
Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 11.04.2012 - 8 ME 224/11
Anforderungen an die Zumutbarkeit des Bemühens um die Ausstellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VG Oldenburg, 28.11.2011 - 11 B 2550/11
Zumutbarkeit des Besorgens eines serbischen Passes oder des Anstrebens der ...
- VG Oldenburg, 28.11.2011 - 11 B 2550/11
Querverweise
Auf § 55 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 56 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 58 (Vordruckmuster)