Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
(1) 1Einem Ausländer,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. 2Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 55 AufenthV
71 Entscheidungen zu § 55 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 15.02.2024 - 11 A 126/21
- VG Schleswig, 14.10.2021 - 11 A 10/19
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration
- OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 LA 102/20
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausstellung eines Ausweisersatzes
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 O 18/20
Streitwert bei Aufenthaltserlaubnisverlängerung; Klagehäufung bei ...
- OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 O 18/20
- BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23
Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags
- BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass
Querverweise
Auf § 55 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 56 (Ausweisrechtliche Pflichten)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 58 (Vordruckmuster)