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Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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§ 55Ausweisersatz
§ 56Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
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Rechtsprechung zu § 57 AufenthV
5 Entscheidungen zu § 57 AufenthV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20
- LSG Sachsen, 28.04.2020 - L 8 AY 6/20
Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur ...
- VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
Räumliche Beschränkung für Ausreisepflichtigen
- VG München, 14.05.2020 - M 24 K 19.6002
Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung
- OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 102/09
Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei Forderung einer ...
Querverweise
Auf § 57 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 77 (Ordnungswidrigkeiten)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 83 (Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen)