Aufenthaltsverordnung
Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
§ 55Ausweisersatz
§ 56Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
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Querverweise
Auf § 57a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 77 (Ordnungswidrigkeiten)