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Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2024 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 02.05.2024 | Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen | 12.04.2024 | |
| 01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
§ 55Ausweisersatz
§ 56Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
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Querverweise
Auf § 57a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 77 (Ordnungswidrigkeiten)