Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
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Textdarstellung

  

§ 44a
Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2350), in Kraft getreten am 01.09.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht13.07.2017BGBl. I S. 2350
02.12.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern29.08.2013BGBl. I S. 3484
01.09.2011
Änderung
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Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung22.07.2011BGBl. I S. 1530

Rechtsprechung zu § 44a AufenthV

3 Entscheidungen zu § 44a AufenthV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 44a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Gebühren
        § 45a (Gebühren für Expressverfahren)
        § 45b (Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen)
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52a (Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung)
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