Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 1 - Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente (§§ 58 - 61) |
(1) 1Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. 2Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. 3Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
(2) 1Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. 2§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung
| 1. | für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | |
| 2. | für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie | |
| 3. | für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4. |
3Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig.
(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.
Hinweis der Redaktion:Die Passverordnung ist als Art. 1 der Verordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2386) erlassen worden.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.02.2026 | Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 30.01.2026 | |
| 01.05.2025 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 01.05.2025 | Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen | 03.12.2020 | |
| 01.01.2024 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 23.01.2019 | Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 14.01.2019 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 60 AufenthV
7 Entscheidungen zu § 60 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 19.06.2026 - 4 K 974/24
Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Identitätsklärung - Erteilung eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 29.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; ...
- VG Aachen, 27.04.2005 - 3 L 245/05
D (A), Duldung, Abgelehnte Asylbewerber, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2013 - 18 B 250/13
Mitwirkungspflicht Passbildverfügung
- VG Augsburg, 17.02.2009 - Au 1 K 08.582
Erteilung einer Duldung für inhaftierten Ausländer
- VG Augsburg, 14.03.2008 - Au 1 S 08.214
Indischer Staatsangehöriger; Verpflichtung zur Passvorlage; Verpflichtung zur ...
- VGH Bayern, 01.06.2006 - 19 ZB 06.659
D (A), subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis, Passpflicht, allgemeine ...
Querverweise
Auf § 60 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- § 61h (Anwendung der Personalausweisverordnung)