Aufenthaltsgesetz
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 2) |
(1) 1Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. | deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, | |
2. | die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, | |
3. | soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 1 AufenthG
555 Entscheidungen zu § 1 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 06.07.2020 - 4 K 769.16
- BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom ...
- VG Aachen, 07.09.2016 - 8 K 2191/14
Freizügigkeit ; Freizügigkeitsgesetz; Anwendungsbereich; Familienangehöriger
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16
Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgesetz, Anwendungsbereich; Familienangehöriger; ...
- BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- VG Karlsruhe, 18.12.2023 - A 4 K 5016/23
Asylrechtliche Rückkehrentscheidung bei alsbald zu erwartender Rückkehr im ...
- VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
- VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 7 K 11634/17
Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und ...
- OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
Geduldeter Ausländer; Beschäftigungserlaubnis; einstweilige Anordnung; Ermessen; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche - Ausländerrecht
Querverweise
Auf § 1 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 27 (Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 AufenthG:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 II (Geltungsbereich) (zu §§ 1 ff)