Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 1 - Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 61a - 61h) |
(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit Chip nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit Chip im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke
1. | der Grenzkontrolle, | |
2. | der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit |
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. 3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit Chip nicht in Dateisystemen gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
23.01.2019 | Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 14.01.2019 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 | |
29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
erfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip § 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung § 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller § 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen § 61eQualitätsstatistik § 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich § 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich § 61hAnwendung der Personalausweis-
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