Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
| Unterabschnitt 2 - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (§§ 62 - 70) |
1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisystemen unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. 3Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters | 09.07.2021 | |
| 01.11.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters | 09.07.2021 | |
| 23.01.2019 | Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 14.01.2019 |
führungspflicht der Ausländerbehörden § 63Ausländerdatei A § 64Datensatz der Ausländerdatei A § 65Erweiterter Datensatz § 66Dateisystem über Passersatzpapiere § 67Ausländerdatei B § 68Löschung § 69Visadateien der Auslandsvertretungen § 70(weggefallen)
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