Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76)   
   Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76)   
   Unterabschnitt 2 - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (§§ 62 - 70)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AufenthV (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AufenthV
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung
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Textdarstellung

  

§ 66
Dateisystem über Passersatzpapiere

1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

Fassung aufgrund der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 23.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.01.2019
Änderung
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Änderung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung14.01.2019BGBl. I S. 10
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