Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17a) |
(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1806/2018 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. 2Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. 3Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. 4Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2024 | Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 30.08.2023 | |
| 20.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes | 12.08.2021 | |
| 01.04.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 | |
| 05.08.2017 | Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 01.08.2017 | |
| 29.12.2015 | Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung | 18.12.2015 | |
| 22.04.2015 | Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 08.04.2015 | |
| 01.07.2013 | Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts | 06.06.2013 |
rechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 16Vorrang älterer Sichtvermerks-
abkommen § 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts § 17aBefreiung zur Dienstleistungs-
erbringung für langfristig Aufenthalts-
berechtigte
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Rechtsprechung zu § 17 AufenthV
52 Entscheidungen zu § 17 AufenthV in unserer Datenbank:
- BGH, 08.05.2024 - 1 StR 464/23
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- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19
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Ausbeutung der Arbeitskraft (Tätigkeit als Künstler; Ausbeutung: Legaldefinition, ...
Zum selben Verfahren:
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- LG Aachen, 05.10.2020 - 63 KLs 25/19
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- BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21
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Vander-Elst-Visum; Dienstleistung; Ukraine; Schengen; Arbeitsaufnahme; ...
- VG Stuttgart, 14.01.2021 - 8 K 5605/20
Unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung; Recht zum Kurzaufenthalt; Erfüllung der ...
- VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
Querverweise
Auf § 17 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)