Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise (§§ 18 - 22) |
1Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
1. | der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 1806/2018 aufgeführten Staat ausgestellt wurde, | |
2. | der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und | |
3. | sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. |
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 |
Rechtsprechung zu § 18 AufenthV
31 Entscheidungen zu § 18 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 09.03.2020 - 2 B 318/19
Absicht Daueraufenthalt; Drittausländer; Einreisevoraussetzungen; unerlaubte ...
- LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 110/22
Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges ...
- LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22
Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG
- OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
Ermessen; Reiseausweis für Staatenlose; Strafverfahren; Strafvollstreckung; ...
- VG Saarlouis, 04.08.2015 - 3 K 1955/14
Sicherer Drittstaat Bulgarien; Mängel im Asylsystem
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2015 - 18 B 387/15
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines in einem anderen ...
- VG Potsdam, 03.11.2014 - 6 L 1047/14
- VG Saarlouis, 16.01.2015 - 3 L 2099/14
Mängel im Asylsystem und bezüglich der Aufnahmebedingungen in Bulgarien
- VG Berlin, 29.01.2009 - 24 A 328.08
Rechtsfolge der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
- VG München, 16.03.2011 - M 4 E 11.792
Antrag auf Erteilung einer Duldung abgelehnt
§ 18 AufenthV in Nachschlagewerken
- § 18 AufenthV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Reiseausweis für Flüchtlinge
- Reiseausweis für Staatenlose