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Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
| Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise (§§ 18 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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§ 20
Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
Fassung aufgrund der Elften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.04.2015 | Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 08.04.2015 |
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
§ 21
§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten
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