Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise (§§ 18 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
§ 21
§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten
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Rechtsprechung zu § 19 AufenthV
4 Entscheidungen zu § 19 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 23.12.2016 - 7 L 3292/16
Service Passport; Dienstpass; Visum; Verschlechterungsverbot; ...
- VG Augsburg, 25.01.2023 - Au 6 K 22.1954
Kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- VG Ansbach, 16.09.2010 - AN 19 S 10.01284
Thailändischer Staatsangehöriger; Einreise mit Dienstpass; Versagung des nach ...
- VG Berlin, 11.06.2009 - 35 L 240.09
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren