Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
| Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise (§§ 18 - 22) |
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
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Rechtsprechung zu § 19 AufenthV
6 Entscheidungen zu § 19 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 28.08.2025 - 11 B 110/24
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2025 - 6 MB 31/25
Türkei; Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung der Erteilung einer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2025 - 6 MB 31/25
- VG Düsseldorf, 23.12.2016 - 7 L 3292/16
Service Passport Dienstpass Visum Verschlechterungsverbot stand-still-Klausel ...
- VG Augsburg, 25.01.2023 - Au 6 K 22.1954
Kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- VG Ansbach, 16.09.2010 - AN 19 S 10.01284
Thailändischer Staatsangehöriger; Einreise mit Dienstpass; Versagung des nach ...
- VG Berlin, 11.06.2009 - 35 L 240.09
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren