Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 65 - 86) |
(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.
Rechtsprechung zu § 65d SGB II
3 Entscheidungen zu § 65d SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Sachsen, 05.05.2022 - L 7 AS 977/18
- LSG Bayern, 20.12.2017 - L 11 AS 391/14
Keine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen wegen angeblich unberechtigter ...
Querverweise
Auf § 65d SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)