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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 65 - 86)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB II (https://dejure.org/gesetze/SGB_II/__paste_norm__.html)
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§ 66
Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
01.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706
§ 65Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes § 65aÜbergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze § 65b(weggefallen) § 65c(weggefallen) § 65dÜbermittlung von Daten § 65eÜbergangsregelung zur Aufrechnung § 66Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 66aÜbergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 § 67Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung
§ 68Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschafts-
unterkünften
§ 69Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 70Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 71Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 72Sofortzuschlag § 73Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 74Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktions-
bescheinigung
§ 75(weggefallen) § 76Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 77(weggefallen) § 78(weggefallen) § 79Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen § 80(weggefallen) § 81(weggefallen) § 82Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § 83Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze § 84(weggefallen) § 85Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-
Plus-
Gesetzes
§ 86Zweites Haushalts-
finanzierungsgesetz 2024
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Rechtsprechung zu § 66 SGB II

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Querverweise

Auf § 66 SGB II verweisen folgende Vorschriften:

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