Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 65 - 86) |
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
| 1. | der Anspruch entstanden ist, | |
| 2. | die Leistung zuerkannt worden ist oder | |
| 3. | die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. |
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 68Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschafts-
unterkünften § 69Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 70Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 71Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 72Sofortzuschlag § 73Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 74Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktions-
bescheinigung § 75(weggefallen) § 76Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 77(weggefallen) § 78(weggefallen) § 79Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen § 80(weggefallen) § 81(weggefallen) § 82Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § 83Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze § 84(weggefallen) § 85Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-
Plus-
Gesetzes § 86Zweites Haushalts-
finanzierungsgesetz 2024
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Rechtsprechung zu § 66 SGB II
61 Entscheidungen zu § 66 SGB II in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 - S 12 AS 2046/22
Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst sein unverzeihliches Versagen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2016 - L 19 AS 423/16
Ablehnung des vom Grundsicherungsträger gestellten Antrags auf vorgezogene ...
- LSG Sachsen, 22.02.2016 - 3 AS 990/15
Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen eines Anspruches auf vorzeitige ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 17.01.2020 - L 4 AS 269/18
Aufhebung eines die Leistungen von Grundsicherung versagenden Bescheides wegen ...
- SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.11.2015 - L 7 AS 5471/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2021 - L 4 AS 381/21
Sozialgerichtliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren - ...
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - ...
Querverweise
Auf § 66 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 66a (Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024)