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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (https://dejure.org/gesetze/SGB_II/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.08.2010 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
§ 50Datenübermittlung
§ 50aSpeicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungs-
vermittlung § 50bZentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik § 51Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51aKundennummer § 51bVerarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c(weggefallen) § 52Automatisierter Datenabgleich § 52aÜberprüfung von Daten
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vermittlung § 50bZentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik § 51Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51aKundennummer § 51bVerarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c(weggefallen) § 52Automatisierter Datenabgleich § 52aÜberprüfung von Daten
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