Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
(1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
1. | ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden, | |
2. | ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, | |
3. | ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind, | |
4. | ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, | |
5. | ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden, | |
6. | ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden. |
2Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 3Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
1. | Name und Vorname, | |
2. | Geburtsdatum und -ort, | |
3. | Anschrift, | |
4. | Versicherungsnummer. |
(2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. 2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
(3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 52 SGB II
82 Entscheidungen zu § 52 SGB II in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 27.03.2023 - 2 Sa 194/21
- BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2014 - L 6 AS 22/14
Automatisierter vierteljährlicher Datenabgleich gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
- SG Dortmund, 22.11.2013 - S 37 AS 5305/12
Rechtmäßigkeit eines automatischen Datenabgleichs nach Maßgabe des § 52 SGB II im ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2014 - L 6 AS 22/14
- BSG, 20.07.2010 - B 14 AS 55/10 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 20 AS 39/08
Sozialhilfeleistungen bei Vermögen in der Vergangenheit ohne jede ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 20 AS 39/08
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 9 AS 1590/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer vorbeugenden ...
- SG Nordhausen, 08.06.2021 - S 13 AS 29/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - ...
- SG Trier, 24.02.2023 - S 4 AS 131/22
Anforderungen an den Nachweis erheblichen Vermögens (§ 67 Abs 2 SGB 2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2013 - L 7 AS 370/13
Querverweise
Auf § 52 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 (Datenabgleich)