Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.
(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:
Vorschrift eingefügt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 |
vermittlung § 50bZentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik § 51Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51aKundennummer § 51bVerarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c(weggefallen) § 52Automatisierter Datenabgleich § 52aÜberprüfung von Daten
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