Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
§ 50a
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
| 1. | Ausbildungsvermittlung, | |
| 2. | Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder | |
| 3. | Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. |
2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 |
vermittlung § 50bZentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik § 51Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51aKundennummer § 51bVerarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c(weggefallen) § 52Automatisierter Datenabgleich § 52aÜberprüfung von Daten
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