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Einkommensteuergesetz

   VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47)   
   3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43 - 45e)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
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§ 45e
Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I S. 1266), in Kraft getreten am 31.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften25.07.2014BGBl. I S. 1266

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Rechtsprechung zu § 45e EStG

8 Entscheidungen zu § 45e EStG in unserer Datenbank:

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§ 45e EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 45e EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50b (Prüfungsrecht)
        § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
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