Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43 - 45e) |
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
| 1. | die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | |
| 2. | nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). |
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50c Absatz 3 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50c Absatz 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2021 | Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
| 01.07.2013 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
| 13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
verordnung
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Rechtsprechung zu § 43b EStG
78 Entscheidungen zu § 43b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 25.02.2025 - VIII R 32/21
Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 1544/20
EU-Rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen
- FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 1544/20
- BFH, 18.05.2021 - I R 77/17
Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 2933/15
Kapitalertragsteuer: Erstattungsanspruch bei Beteiligung an einer inländischen AG ...
- FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 2933/15
- BFH, 03.03.2026 - VIII R 8/24
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.10.2022 - 2 K 2446/19
Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer im Zusammenhang ...
- FG Köln, 26.10.2022 - 2 K 2446/19
- FG Köln, 27.05.2026 - 6 K 2020/22
- FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
Besteuerung der Dividenden
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.04.2021 - I R 31/18
Kapitalertragsteuererstattung bei beschränkt steuerpflichtiger ...
- BFH, 13.04.2021 - I R 31/18
- FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18
Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der ...
§ 43b EStG in Nachschlagewerken
- § 43b EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie)
Querverweise
Auf § 43b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 32 (Sondervorschriften für den Steuerabzug)