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   FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16   

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FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16 (https://dejure.org/2018,51217)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.04.2018 - 6 K 1390/16 (https://dejure.org/2018,51217)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. April 2018 - 6 K 1390/16 (https://dejure.org/2018,51217)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 155 Abs. 1 S. 3; EStG § 50d Abs. 1; DBA FR Art. 9 Abs. 1; DBA FR Art. 9 Abs. 2; DBA FR Art. 9 Abs. 5
    Besteuerung der Dividenden

  • rewis.io

    Besteuerung der Dividenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalertragsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Herbeiführung einer gemeinschaftsrechtskonformen Besteuerungssituation durch ein Freistellungs- und Erstattungsverfahren beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt, das - nach Vornahme eines Steuerabzugs - auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Frist für einen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer aus unionsrechtlichen Gründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1095
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Nach erfolglosem (BFH-)Klageverfahren der Klägerin gegen das BZSt I R 25/10 wegen vollständiger Freistellung (siehe unten III.) nahm die F-GmbH den Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch Erklärung vom 22.05.2012 zurück und führte am 05.06.2012 die Kapitalertragsteuer an das beklagte Finanzamt ab, nachdem dieses am 25.05.2012 die Aussetzung der Vollziehung beendet hatte.

    Die Revision der Klägerin wurde mit BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Verfahren ruhte im Hinblick auf das BFH-Verfahren I R 25/10.

    Die Durchsetzung dieses Rechts auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben hätten das Finanzgericht Köln (2 K 4220/03) und der BFH in den Entscheidungen I R 25/10 und I R 30/10 auf einen Entlastungsanspruch im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO gestützt.

    Durch die Bezugnahme auf dieses Urteil bringe der BFH [I R 25/10] zum Ausdruck, dass der vorliegende Fall gleichgestellt werden solle.

    Das Begehren der Klägerin stützt sich zunächst darauf, dass der Steuerabzug als solcher abweichend von einer vergleichbaren Inlandskonstellation bei der ausländischen Muttergesellschaft definitiv wird und deswegen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Rz. 27).

    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Leitsatz 2, unter Anschluss an EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, sowie an BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).

    Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Leitsatz 3).

    Die Klägerin ist nicht anders als Steuerinländer gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen (vgl. § 43 Abs. 1 S. 3 EStG 2002) und ihr Begehren sodann im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage -in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO - beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt durchzusetzen (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Rz. 27 und 28).

    b) Der BFH nimmt in seinem Urteil I R 25/10 Bezug auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879.

    c) Bei wörtlicher Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 ff EStG 2002 kann die Klägerin im Streitfall die begehrte Freistellung und Erstattung nicht erlangen, da sie in der Rechtsform einer S.A.S. nicht Muttergesellschaft i.S.v. § 43b EStG in der für den Streitzeitpunkt geltenden Fassung ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Leitsatz 1, Rz. 19).

    Der BFH hat auch eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 43b EStG verneint (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Rz. 20ff).

    e) Im Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10 folgt der BFH dieser Linie, benennt jedoch für das durch die Klägerin anzustrengende Erstattungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung § 50d Abs. 1 S. 1 EStG (Rz. 27) bzw. § 50d Abs. 1 EStG (Leitsatz 3); in Rz. 28 ist vom Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 S. 2 EStG 2002 die Rede.

    Insofern stellt sich für den Senat die Aussage des BFH im Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10 als Weiterführung dieses Gedankens dar.

    Allerdings wird auf die Entscheidung I R 25/10 hingewiesen, so dass sich für die Einschätzung des Beklagten keine Anhaltspunkte ergeben.

    g) Der Senat geht - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BFH im Urteil I R 25/10 - davon aus, dass für das (nachträgliche) auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt zur Herbeiführung einer gemeinschaftsrechtskonformen Besteuerungssituation gerichtete Freistellungs- und Erstattungsverfahren eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 geboten ist.

    § 32 Abs. 5 KStG bleibt auch hinter den Aussagen des BFH in den Urteilen vom 11.01.2012 I R 25/10 und I R 30/10 zurück.

    cc) In den Literaturbeiträgen zum Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10 (u.a. Urteilsanmerkungen von Klein/Hagena in FR 2012, 524-531; von Patzner/Nagler, GmbHR 2012, 593; von Stumm/Duttiné, BB 2012, 1205; von Höring, DStZ 2012, 347; von Geberth/Bartelt, DB 2012, M12 (juris); Aufsätze von Grieser/Faller, DB 2012, 1296; von Wiese/Strahl, DStR 2012, 1426; von Schönhaus/Broekmann, IWB 2012, 623-628) wird die analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 (S. 1/S. 2) EStG 2002 nicht in Frage gestellt.

    Der BFH hat im Verfahren I R 25/10, a.a.O., Rz. 19ff, im Rahmen der Frage der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG 2002 die Anwendung von § 43b EStG 2002 auf die S.A.S. vor Aufnahme in den Katalog begünstigter Kapitalgesellschaften unmittelbar wie auch erweiternd oder analog verneint (vgl. hierzu oben 1.c)).

    Das BFH-Urteil I R 25/10 trifft hierzu keine Aussage.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Deutschland dürfe jedoch - mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09 [Slg 2011, I-9879] - Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet würden, wirtschaftlich keiner höheren Belastung unterwerfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet würden.

    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Leitsatz 2, unter Anschluss an EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, sowie an BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).

    b) Der BFH nimmt in seinem Urteil I R 25/10 Bezug auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879.

    c) Im vom EuGH zu entscheidenden Fall C-284/09 war die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2003/123 geänderten Fassung (Mutter-Tochter-Richtlinie) vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, die vom BFH im Urteil vom 20.12.2006 I R 13/06 (unter der Geltung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens) geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der Definitivbelastung gebietsfremder Muttergesellschaften mit Kapitalertragsteuer gegenüber gebietsangehörigen Muttergesellschaften in Bezug auf Gemeinschaftsrecht bestätigt.

    Der EuGH geht im Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, a.a.O., Rz. 56, 57, für eine nicht unter die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie fallende Konstellation (im dortigen Streitfall das Nichterreichen der Mindestbeteiligung) von der Annäherung der Situation von gebietsfremden Gesellschaften an diejenige von gebietsansässigen Gesellschaften aus, sobald ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft.

    αα) Durch Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013, BGBl I 561, wurde § 32 KStG um Abs. 5 ergänzt.

    Dieser regelt die Erstattung der nach Absatz 1 abgegoltenen Körperschaftsteuer für Kapitalerträge von beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften im Sinn von Art. 54 AEUV bzw. Art. 34 EWR-Abkommen mit Sitz und Geschäftsleitung innerhalb der Europäischen Union bzw. EWR und dortiger unbeschränkter Steuerpflicht und unmittelbarer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge, bei denen - wie im Entscheidungsfall des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 - die Mindestbeteiligungsvoraussetzungen des § 43b Abs. 2 EStG nicht erfüllt sind (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 KStG).

    Dieser ist in § 34 Abs. 13b S. 3 bis 5 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 geregelt; nach § 34 Abs. 13b S. 4 KStG kommt § 32 Abs. 3 KStG für Kapitalerträge zur Anwendung, die in einem Kalenderjahr vor 2013 zugeflossen sind, wenn sie bereits unter das Halbeinkünfteverfahren fallen (zur gesetzgeberisch insoweit fehlerhaft zitierten Fassung des KStG (in der nicht existenten Fassung vom 26.07.2001, BGBl I 1034), vgl. Graw in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 1. Aufl. 2015, § 34 KStG, Rz. 192).

    γγ) Mit §§ 32 Abs. 5, 34 Abs. 13b S. 3 bis 5 KStG erfolgt aber (nur) die Regelung (mit rückwirkender Anwendung) einer Kapitalertragsteuererstattung für die vom EuGH am 20.10.2011 C-284/09 entschiedene Konstellation der nicht erfüllten Mindestbeteiligungsvoraussetzung.

    Zur Wahrung der Kapitalverkehrsfreiheit als Bestimmung des Primärrechts hat nach EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, Rz. 56, 57, im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine gleichwertige Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Empfängergesellschaften zu erfolgen.

    Der EuGH fordert in seinem Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, Rz. 57, vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine gleichwertige Behandlung der gebietsfremden Empfängergesellschaften wie gebietsansässige Empfängergesellschaften.

    α) Der EuGH fordert in seinem Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, Rz. 57, vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine gleichwertige Behandlung der gebietsfremden Empfängergesellschaften mit gebietsansässigen Empfängergesellschaften.

  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Das FG wies auf die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07 hin, wonach die Klägerin für ihre nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG 2002 steuerfreien Dividenden nach § 50d Abs. 1 EStG 2002 in analoger Anwendung beim örtlich zuständigen Finanzamt einen Freistellungsbescheid beantragen könne.

    Die Grundlage hierzu stelle das BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07 dar.

    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Leitsatz 2, unter Anschluss an EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, sowie an BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).

    d) Der BFH hat wiederholt über Fälle des vom zuständigen Finanzamt zu erteilenden Freistellungsbescheids nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 50d EStG entschieden, so durch BFH-Urteile vom 19.11.2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560, vom 28.06.2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489, vom 20.12.2006 I R 13/06, BStBl II 2007, 616, und vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543, m.w.N.

    - Im Streitfall des BFH-Urteils vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543, ficht die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Anmeldung der Kapitalertragsteuer nicht an; der BFH kommt letztlich zur abgeltenden Wirkung des Kapitalertragsteuerabzugs.

    Lediglich im Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07 war § 50d Abs. 1 EStG in analoger Anwendung geprüft worden.

    Vorliegend besteht jedoch ein Rechtsgrund in Form der bestandskräftigen Steueranmeldung durch die F-GmbH und es geht darum, die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch erst durch das Erlangen eines Freistellungsbescheids zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543, Rz. 11).

  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    d) Der BFH hat wiederholt über Fälle des vom zuständigen Finanzamt zu erteilenden Freistellungsbescheids nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 50d EStG entschieden, so durch BFH-Urteile vom 19.11.2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560, vom 28.06.2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489, vom 20.12.2006 I R 13/06, BStBl II 2007, 616, und vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543, m.w.N.

    - In der Entscheidung vom 20.12.2006 I R 13/06, BStBl II 2007, 616, geht der BFH - über die unmittelbar den Streitfall betreffende (Haftungs-)Problematik hinaus für ein Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren - davon aus (Rz. 22ff), dass § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 1990 nach dem eindeutigen Wortlaut nur für steuerabzugspflichtige Einkünfte gelte, für die sich eine Beschränkung der Besteuerung entweder aus § 44d EStG 1990 [als Vorgängerregelung des § 43b EStG] oder aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergebe.

    Allerdings deutet sich aus Sicht des Senats bereits in der BFH-Entscheidung vom 20.12.2006 I R 13/06, BStBl II 2007, 616, Rz. 26, - für eine Gewinnausschüttung im Jahr 1996 und damit im Bereich des seinerzeitigen § 44d EStG - das Verständnis an, dass das Abzugs- und Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG 1990 für die gesamte europarechtskonforme Steuerreduzierung geboten ist.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, die vom BFH im Urteil vom 20.12.2006 I R 13/06 (unter der Geltung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens) geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der Definitivbelastung gebietsfremder Muttergesellschaften mit Kapitalertragsteuer gegenüber gebietsangehörigen Muttergesellschaften in Bezug auf Gemeinschaftsrecht bestätigt.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Hierbei nahm das FG auf das EuGH-Urteil vom 01.10.2009 C-247/08, Slg. 2009, I-9225, Bezug, wonach der Begriff "Gesellschaft eines Mitgliedsstaats" in der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Aufzählung im Anhang abschließend beschrieben sei und die "société par actions simplifiée" mangels Nennung im Anhang vor Änderung der Richtlinie nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne der Richtlinie angesehen werden könne.

    Wie sich abschließend aus dem EuGH-Urteil vom 01.10.2009 C-247/08, Slg. 2009, I-9225 ergibt, ist in diesem Umstand kein Verstoß gegen Unionsrecht zu sehen.

    dd) Eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG 2002 begegnet auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.10.2009 C-247/08, Slg 2009, I-9225, keinen Bedenken.

    Der EuGH macht in der Entscheidung vom 01.10.2009 C-247/08, a.a.O., Rz. 59, 60, deutlich, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie einem Mitgliedstaat nicht gestatte, an Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht in ihren Anwendungsbereich fielen, ausgeschüttete Gewinne ungünstiger zu behandeln als die an vergleichbare inländische Gesellschaften ausgeschütteten Gewinne.

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Die Klägerin erhob beim Finanzgericht Köln Klage (2 K 4220/03) gegen das BZSt.

    Die Klage blieb mit ihrem entsprechend angepassten und eingeschränkten Antrag erfolglos; sie wurde mit Urteil des FG Köln vom 28.01.2010 2 K 4220/03, juris, abgewiesen.

    Die Durchsetzung dieses Rechts auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben hätten das Finanzgericht Köln (2 K 4220/03) und der BFH in den Entscheidungen I R 25/10 und I R 30/10 auf einen Entlastungsanspruch im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO gestützt.

    In diesem Urteil stellt der EuGH - auf eine Vorabentscheidungsvorlage des FG Köln in einem Parallelverfahren zum Verfahren 2 K 4220/03 - klar (Rz. 44), dass Art. 2 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie mit Buchst. f ihres Anhangs dahin auszulegen ist, dass eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, bevor diese durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 geändert wurde.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    β) In jüngeren Entscheidungen zu § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EuGH-Urteil vom 20.12.2017 C-504/16 und C-613/16, juris, vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 04.04.2018, IV B 3 - S 2411/07/10016-14, juris) und zu einer ähnlichen Vorschrift des französischen Code général des impôts (EuGH-Urteil vom 07.09.2017 C-6/16, juris), bei denen jeweils der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie eröffnet war, sieht der EuGH die Niederlassungsfreiheit berührt.

    Der Senat hält die Rechtsgedanken der Entscheidungen C-504/16 und C-613/16 für auf den vorliegenden Streitfall übertragbar.

    Der EuGH führt in der Entscheidung vom 17.12.2017 C-504/16 und C-613/16, a.a.O., Rz. 63, 96, 97, zu § 50d Abs. 3 EStG Jahressteuergesetz 2007 aus, die Beteiligung von Personen, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, bedeute für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliege, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde.

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Wie sich aus dem BFH-Urteil vom 26.06.2013 I R 48/12, BStBI II 2014, 367, ergebe, gehe inzwischen auch der I. Senat des BFH nicht mehr von einer analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG aus.

    Ebenso unverständlich sei das Vorbringen aufgrund des BFH-Urteils vom 26.06.2013 I R 48/12, der BFH gehe nicht mehr von einer analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG aus.

    f) Aus dem späteren BFH-Urteil vom 26.06.2013 I R 48/12, BStBl II 2014, 367, (Rz. 27) ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass der I. Senat nicht mehr von einer analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG 2002 ausgeht.

  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    Eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist kann durch Einführung des § 171 Abs. 15 AO nicht wieder aufleben (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2017 VIII R 59/14, BStBl II 2018, 163 und vom 16.12.2014 VIII R 30/12, BStBl II 2015, 858).

    Hinsichtlich der Kapitalertragsteuerschuld (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2017 VIII R 59/14, BStBl II 2018, 163) bzw. der Erteilung eines Freistellungsbescheids war für die Klägerin zum 31.12.2006 Festsetzungsverjährung eingetreten.

  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16
    d) Der BFH hat wiederholt über Fälle des vom zuständigen Finanzamt zu erteilenden Freistellungsbescheids nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 50d EStG entschieden, so durch BFH-Urteile vom 19.11.2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560, vom 28.06.2005 I R 33/04, BStBl II 2006, 489, vom 20.12.2006 I R 13/06, BStBl II 2007, 616, und vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543, m.w.N.

    - Im BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560, Leitsatz 6, Rz. 29, 30, wird ausgeführt, im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG (Streitjahr 1998) sei nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist.

  • BFH, 28.06.2005 - I R 33/04

    Regelungsbereich des Freistellungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997;

  • BFH, 11.01.2012 - I R 30/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 25/10 vom 11. 01. 2012 -

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

  • BFH, 14.02.2007 - II R 66/05

    Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft

  • BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 14 AO )

  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

  • BVerfG, 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 171 Abs 14 AO 1977 - Keine Grundrechtsverletzung

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

  • BFH, 13.12.2011 - II R 52/09

    Nachforderungsbescheid gegen einen Versicherer - Beginn der Festsetzungsfrist -

  • BFH, 16.11.2011 - V B 34/11

    Zweck des § 171 Abs. 14 AO

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    Zusätzlich sei auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, jursi) hinzuweisen, aus dem sich ergebe, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es den Mitgliedstaaten verbiete, über Steuerregelungen gebietsfremden Steuerpflichtigen Liquiditätsnachteile zuzufügen, was im Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) stehe.

    Insofern stehen das EuGH-Urteil vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) auch nicht im Widerspruch.

  • BFH, 13.04.2021 - I R 31/18

    Kapitalertragsteuererstattung bei beschränkt steuerpflichtiger

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.04.2018 - 6 K 1390/16 aufgehoben.

    Das gegen diese Entscheidung angerufene FG gab der Klage auf Erlass des begehrten Freistellungsbescheids statt (FG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2018 - 6 K 1390/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1095).

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    Zusätzlich sei auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, jursi) hinzuweisen, aus dem sich ergebe, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es den Mitgliedstaaten verbiete, über Steuerregelungen gebietsfremden Steuerpflichtigen Liquiditätsnachteile zuzufügen, was im Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) stehe.

    Insofern stehen das EuGH-Urteil vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) auch nicht im Widerspruch.

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die Maßgeblichkeit von Steuern im ausländischen Ansässigkeitsstaat, die konkret für eine Anrechnung zur Verfügung stehen, wird im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch in weiteren EuGH-Entscheidungen, wie z.B. dem Urteil vom 13. November 2019 (C-641/17, College Pension Plan of British Columbia/Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933) oder dem EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2006, (C-170/05, Denkavit International und Denkavit France, IStR 2007, 62 hinsichtlich einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit) sowie finanzgerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. dem Urteil des FG Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) oder dem Urteil des FG Düsseldorf vom 2. März 2022 (7 K 1424/18 KE, EFG 2022, 598) deutlich.

    Das FG Nürnberg hat die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG analog in einem solchen Fall mit stichhaltigen Gründen verneint (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 12. April 2018, 6 K 1390/16, EFG 2019, 1095).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Die Maßgeblichkeit von Steuern im ausländischen Ansässigkeitsstaat, die konkret für eine Anrechnung zur Verfügung stehen, wird im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch in weiteren EuGH-Entscheidungen, wie z.B. dem Urteil vom 13. November 2019 (C-641/17, College Pension Plan of British Columbia/Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933) oder dem EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2006, (C-170/05, Denkavit International und Denkavit France, IStR 2007, 62 hinsichtlich einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit) sowie finanzgerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. dem Urteil des FG Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) oder dem Urteil des FG Düsseldorf vom 2. März 2022 (7 K 1424/18 KE, EFG 2022, 598) deutlich.

    Das FG Nürnberg hat die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG analog in einem solchen Fall mit stichhaltigen Gründen verneint (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 12. April 2018, 6 K 1390/16, EFG 2019, 1095).

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2933/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

    Gleichfalls werde zur näheren Begründung auf eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Urteils des FG Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, DStRE 2019, 974) verwiesen.
  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

    Liegt ein solcher Verstoß vor, kann ein Anspruch auf nachträgliche Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG gestützt werden (BFH, Urteile vom 11.1.2012 I R 25/10 HFR 2012, 616; vom 13.4.2021 I R 31/18, DStR 2021, 2114; FG Nürnberg, Urteil vom 12.4.2018 6 K 1390/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1095).
  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2932/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

    Gleichfalls werde zur näheren Begründung auf eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Urteils des FG Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, DStRE 2019, 974) verwiesen.
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