Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66)   
   Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 54
(ex-Artikel 48 EGV)

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 54 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 54 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Steuerpflicht
        § 5 (Befreiungen)
     
      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
        § 32 (Sondervorschriften für den Steuerabzug)
Was ist das?

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