Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
| Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55) |
(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere
| a) | im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert; | |
| b) | eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu unterrichten; | |
| c) | die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht; | |
| d) | dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen; | |
| e) | den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden; | |
| f) | veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden; | |
| g) | soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten; | |
| h) | sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden. |
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Rechtsprechung zu Art. 50 AEUV
31 Entscheidungen zu Art. 50 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 26.09.2024 - C-403/23
Luxone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24
Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2022 - L 4 U 78/22
Rechtmäßigkeit von Zuständigkeits-, Veranlagungs- und Beitragsvorschussbescheiden ...
- EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19
Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19
- BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16
Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-754/18
Ryanair Designated Activity Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11
Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. ...
Querverweise
Auf Art. 50 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2a (Europäisches Sitzland)