Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel III - Die Landwirtschaft und die Fischerei (Art. 38 - 44)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/39.html
Art. 39 AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/39.html)
Art. 39 AEUV
Art. 39 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/39.html)
Art. 39 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 39
(ex-Artikel 33 EGV)

(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,

a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

Rechtsprechung zu Art. 39 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 39 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Die Landwirtschaft und die Fischerei
          Art. 38 (ex-Artikel 32 EGV)
          Art. 40 (ex-Artikel 34 EGV)
          Art. 41 (ex-Artikel 35 EGV)
          Art. 42 (ex-Artikel 36 EGV)
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Das Niederlassungsrecht
            Art. 50 (ex-Artikel 44 EGV)
Was ist das?

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