Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel III - Die Landwirtschaft und die Fischerei (Art. 38 - 44) |
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
| a) | eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; | |
| b) | gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. |
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Rechtsprechung zu Art. 41 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 41 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- EuGH, 17.10.2019 - C-569/18
Caseificio Cirigliana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) ...
- BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19
Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen - ...
- EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss ...
- EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
Lidl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - ...
Querverweise
Auf Art. 41 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Landwirtschaft und die Fischerei
- Art. 38 (ex-Artikel 32 EGV)