Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel III - Die Landwirtschaft und die Fischerei (Art. 38 - 44) |
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.
Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Rechtsprechung zu Art. 44 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 44 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
Kommission/ Ungarn (Marges bénéficiaires) - Vertragsverletzung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 - 13 S 1555/20
Anspruch einer Gemüseerzeugergenossenschaft auf finanzielle Beihilfe aus Mitteln ...
- VG Köln, 24.01.2013 - 16 K 3159/10
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 13 S 1553/20
Zahlung von weiteren Zuwendungen auf der Grundlage der Förderbedingungen ...
- EuGH, 14.11.2017 - C-671/15
Zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12
Parlament / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte ...
Querverweise
Auf Art. 44 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Landwirtschaft und die Fischerei
- Art. 38 (ex-Artikel 32 EGV)