Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55) |
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Rechtsprechung zu Art. 49 AEUV
1.344 Entscheidungen zu Art. 49 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
- EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
Novo Banco
- BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19
- EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
Lexel
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21
Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz; ...
- OLG Celle, 09.12.2020 - 14 U 92/20
Preisrecht der HOAI 2009/2013 findet auch "zwischen Privaten" keine Anwendung
- BGH, 16.02.2021 - II ZB 25/17
- BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung
- EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
Kommission/ Ungarn (Enseignement supérieur)