Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
| Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63 - 66) |
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
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Rechtsprechung zu Art. 66 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 66 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21
BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11
Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 ...
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07
Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei ...
- VG Sigmaringen, 27.09.2016 - 3 K 5436/15
Erfahrungszeiten; Festsetzung Erfahrungsstufen; Kinderbetreuungszeiten
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21
EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09
Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung ...
Querverweise
Auf Art. 66 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Institutionelle Bestimmungen
- Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)