Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
| Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55) |
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
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Rechtsprechung zu Art. 53 AEUV
59 Entscheidungen zu Art. 53 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18
- EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
Generalanwalt Szpunar: Eine Maßnahme, die eine logische Folge strafrechtlicher ...
- EuGH, 30.05.2024 - C-664/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in ...
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für ...
Zum selben Verfahren:
- VK Brandenburg, 21.01.2020 - VK 18/19
Zurückweisungsrecht kann auch erst im Nachprüfungsverfahren ausgeübt werden!
- VK Brandenburg, 21.01.2020 - VK 18/19
- EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ...
Querverweise
Auf Art. 53 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Dienstleistungen
- Art. 62 (ex-Artikel 55 EGV)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2a (Europäisches Sitzland)