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   EuGH, 14.05.2020 - C-749/18   

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https://dejure.org/2020,10460
EuGH, 14.05.2020 - C-749/18 (https://dejure.org/2020,10460)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-749/18 (https://dejure.org/2020,10460)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-749/18 (https://dejure.org/2020,10460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    B u.a. () und horizontale)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften - Vertikale und horizontale steuerliche Integration

  • Betriebs-Berater

    Vertikale und horizontale steuerliche Integration bei Mutter und Tochtergesellschaften bzw. Schwestergesellschaften

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften - Vertikale und horizontale steuerliche Integration

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften - Vertikale und horizontale steuerliche Integration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertikale und horizontale steuerliche Integration bei Mutterund Tochtergesellschaften bzw. Schwestergesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Organschaft zwischen gebietsansässigen Schwestergesellschaften einer gebietsfremden Muttergesellschaft

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    B, C und D hätten ihren Antrag gestellt, sobald das Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), ihnen rechtliche Argumente an die Hand gegeben habe, um auf der Grundlage des Unionsrechts ihr Recht geltend zu machen, im Hinblick auf eine bereits bestehende steuerlich integrierte Gruppe das in den luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehene System der steuerlichen Integration in Anspruch zu nehmen.

    - wenn die nationale Verwaltungspraxis und die nationale Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats vor der Veröffentlichung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), diese Rechtsvorschriften als gültig betrachteten,.

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch einen Ausgleich zwischen den positiven und negativen Ergebnissen der in die Integration einbezogenen Gesellschaften und die Konsolidierung dieser Ergebnisse bei der integrierenden Muttergesellschaft verschafft das System der steuerlichen Integration der Gruppe der betroffenen Gesellschaften einen Liquiditätsvorteil (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 46).

    Indem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen der LIR grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie somit eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 32, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich, was die Konsolidierung der Ergebnisse der in Luxemburg ansässigen Tochtergesellschaften und ihre Besteuerung in diesem Mitgliedstaat angeht, ebenso gut bei Gruppen mit gebietsansässigen Muttergesellschaften wie bei solchen mit gebietsfremden Muttergesellschaften erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 51).

    B, C und D machen in diesem Zusammenhang geltend, die verspätete Beantragung der horizontalen steuerlichen Integration für das Steuerjahr 2013 sei dadurch gerechtfertigt, dass die luxemburgische Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis bis zur Verkündung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), einem solchen Antrag entgegengestanden hätten.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-41/13

    MSA International Holdings und MSA Nederland

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    B, C und D hätten ihren Antrag gestellt, sobald das Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), ihnen rechtliche Argumente an die Hand gegeben habe, um auf der Grundlage des Unionsrechts ihr Recht geltend zu machen, im Hinblick auf eine bereits bestehende steuerlich integrierte Gruppe das in den luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehene System der steuerlichen Integration in Anspruch zu nehmen.

    - wenn die nationale Verwaltungspraxis und die nationale Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats vor der Veröffentlichung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), diese Rechtsvorschriften als gültig betrachteten,.

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch einen Ausgleich zwischen den positiven und negativen Ergebnissen der in die Integration einbezogenen Gesellschaften und die Konsolidierung dieser Ergebnisse bei der integrierenden Muttergesellschaft verschafft das System der steuerlichen Integration der Gruppe der betroffenen Gesellschaften einen Liquiditätsvorteil (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 46).

    Indem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen der LIR grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie somit eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 32, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich, was die Konsolidierung der Ergebnisse der in Luxemburg ansässigen Tochtergesellschaften und ihre Besteuerung in diesem Mitgliedstaat angeht, ebenso gut bei Gruppen mit gebietsansässigen Muttergesellschaften wie bei solchen mit gebietsfremden Muttergesellschaften erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 51).

    B, C und D machen in diesem Zusammenhang geltend, die verspätete Beantragung der horizontalen steuerlichen Integration für das Steuerjahr 2013 sei dadurch gerechtfertigt, dass die luxemburgische Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis bis zur Verkündung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), einem solchen Antrag entgegengestanden hätten.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unionsrecht verwehrt es einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 33, und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Zwar hat der Gerichtshof zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, festgestellt, dass es dem Grundsatz der Effektivität widerspräche, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 62, und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 77).

    Obwohl nach den im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften sowie der luxemburgischen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis für das Steuerjahr 2013 eine horizontale steuerliche Integration allein zwischen den Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft nicht zulässig war, war ein entsprechender Antrag für die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens jedoch nicht mit finanziellen oder rechtlichen Risiken verbunden, die mit denen vergleichbar wären, die u. a. in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 104), und vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81), ergangen sind, sondern konnte ihnen zugemutet werden.

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Daher ist die Frage, ob den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Überschreitung der Frist für die Beantragung der steuerlichen Integration entgegengehalten werden kann, unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu prüfen, die für Anträge, mit denen die Ausübung eines dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechts sichergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, TDC, C-327/15, EU:C:2016:974, Rn. 89 bis 91), und für Klagen gelten, die den Schutz eines solchen Rechts gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 49).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    So hat der Gerichtshof in den Rn. 104 bis 106 des Urteils vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), entschieden, dass die Ausübung der Rechte, die den Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn ihre auf den Verstoß gegen das Unionsrecht gestützten Schadensersatzklagen bereits deswegen ganz oder teilweise abgewiesen werden müssten, weil die Betroffenen es unterlassen haben, die Gewährung des ihnen durch die Unionsbestimmungen verliehenen, vom nationalen Recht aber abgesprochenen Rechts zu beantragen, um dann mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts gegen die Ablehnung des Antrags durch den Mitgliedstaat vorzugehen.

    Obwohl nach den im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften sowie der luxemburgischen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis für das Steuerjahr 2013 eine horizontale steuerliche Integration allein zwischen den Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft nicht zulässig war, war ein entsprechender Antrag für die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens jedoch nicht mit finanziellen oder rechtlichen Risiken verbunden, die mit denen vergleichbar wären, die u. a. in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 104), und vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81), ergangen sind, sondern konnte ihnen zugemutet werden.

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Zwar hat der Gerichtshof zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, festgestellt, dass es dem Grundsatz der Effektivität widerspräche, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 62, und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 77).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit erfüllt sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a. C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-749/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • EuGH, 22.02.2018 - C-572/16

    INEOS Köln - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

  • EuGH, 21.12.2016 - C-327/15

    TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich ( EuGH 14. Mai 2020 - C-749/18 - Rn. 67 mwN) .

    Das Unionsrecht verwehrt es dem Anspruchsgegner nur dann, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn sein Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. EuGH 14. Mai 2020 - C-749/18 - Rn. 68 mwN) .

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 12 K 1279/18

    Progressionsvorbehalt und Familienleistungsausgleich bei Bezug von

    Darüber hinaus verweist der Prozessbevollmächtigte auf die Urteile des BFH vom 5. November 2019 X R 23/17 (DStR 2020, 774), des EuGH vom 14. Mai 2020 C-749/18 sowie des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juli 2019 6 K 337/16 (EFG 2020, 582) und der hierzu anhängigen Revision I R 45/19.
  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Daraus folgt jedoch, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit erfüllt sind (Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. [Vertikale und horizontale steuerliche Integration], C-749/18, EU:C:2020:370, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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