Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.2010 - C-337/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,741
EuGH, 25.02.2010 - C-337/08 (https://dejure.org/2010,741)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2010 - C-337/08 (https://dejure.org/2010,741)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - C-337/08 (https://dejure.org/2010,741)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X Holding

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss ...

  • EU-Kommission PDF

    X Holding

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss ...

  • EU-Kommission

    X Holding

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung nach Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften bei gleichzeitig aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildeten steuerlichen Einheit; X Holding BV gegen Staatssecretaris van ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 42; EG Art. 48
    Besteuerung nach Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften bei gleichzeitig aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit; X Holding BV gegen Staatssecretaris van ...

  • datenbank.nwb.de

    Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    X Holding

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der steuerlicher Einheit zwischen Mutter- und gebietsfremder Tochtergesellschaft zulässig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Niederländische Organschaftsregelungen verstoßen nicht gegen Gemeinschaftsrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 21. Juli 2008 - X Holding BV / Staatssecretaris van Financiën

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG - Regelung, die es gebietsansässigen Muttergesellschaften erlaubt, mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften eine steuerliche Einheit zu bilden, wobei die Gewinne dieser ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 512
 
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Wird zitiert von ... (70)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Zur objektiven Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 46).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Eine Ungleichbehandlung, die sich aus einer mitgliedstaatlichen Steuerregelung zulasten von Gesellschaften ergibt, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, stellt jedoch dann keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).

    Im Übrigen würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert, wenn ein Mitgliedstaat in jedem Fall eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen könnte, weil sich die Betriebsstätte einer gebietsansässigen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 23).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28).

    Würde das Königreich Dänemark im vorliegenden Fall den gebietsansässigen Gesellschaften das Recht einräumen, die Verluste ihrer in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten entweder in Dänemark oder in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, abzuziehen, auch wenn sie nicht die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt haben, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage nach Wahl der Gesellschaft in einem Staat erweitert und in dem anderen Staat entsprechend verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 und die angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso liefe eine der gebietsansässigen Gesellschaft eingeräumte Möglichkeit, den Umfang der internationalen gemeinsamen Besteuerung von einem Jahr zum anderen zu verändern, darauf hinaus, dass sie frei entscheiden könnte, in welchem Mitgliedstaat die Verluste der gebietsfremden Betriebsstätte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 31 und 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale

    Im Urteil X Holding hatte der Gerichtshof der niederländischen Regelung zur "steuerlichen Einheit" eines Konzerns zugestanden, dass sie in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausschließt.

    Dieser Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften aus der steuerlichen Einheit sei aber, wie der Gerichtshof im Urteil X Holding bereits festgestellt habe(10), mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.

    Im Hinblick auf das Urteil X Holding ist jedoch zu unterscheiden zwischen unterschiedlichen Nachteilen, die sich aus dem Ausschluss ausländischer Gesellschaften ergeben(11).

    Im Urteil X Holding ging es jedoch allein um die Prüfung, ob der Nachteil, dass die im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften nicht an der steuerlichen Einheit teilnehmen dürfen, als solcher zu beanstanden ist.

    Aufgrund der Urteile X Holding und Papillon lässt sich die objektive Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen jedoch in jedem Fall bejahen.

    Denn im Urteil X Holding, das sich ebenfalls mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit beschäftigte, ließ es der Gerichtshof ausreichen, dass in beiden Situationen die Muttergesellschaften die Vorteile der Regelung in Anspruch nehmen wollten(14), was dem vorliegenden Fall entspricht.

    Im Urteil X Holding wurde noch festgestellt, dass der Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften aus der niederländischen steuerlichen Einheit gerechtfertigt ist zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten(20).

    3 - Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, Slg. 2010, I-1215).

    10 - Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3).

    14 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 24).

    15 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 18).

    20 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 25 ff.).

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Mit der seitens der Finanzverwaltung aufgeworfenen --und vom FG bestätigten-- Frage der (sog. umgekehrten) Inländergleichbehandlung im engeren Sinne (s. dazu bezogen auf die Gewerbesteuer BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; s. auch Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716) hat das nichts zu tun, ebenso wenig mit der Situation einer auf das Inland bezogenen konzernierten Besteuerung, über die der EuGH in der Sache "X-Holding" im Urteil vom 25. Februar 2010 C-337/08 (DStR 2010, 427) zu befinden hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    Die insoweit erfolgte Gleichstellung von Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, wie sie (implizit, aber definitiv) im Jahr 2008 im Urteil Lidl Belgium(24) erfolgte, wurde im Jahr 2010 durch das Urteil X Holding(25) wiederum relativiert.

    Im Urteil X Holding hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich "Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat und gebietsfremde Tochtergesellschaften ... im Hinblick auf die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, wie sie sich aus einer Übereinkunft wie dem Doppelbesteuerungsabkommen und insbesondere dessen Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 ergibt , nicht in einer vergleichbaren Situation [befinden]"(27).

    Im Urteil X Holding(47) führte er beispielsweise aus: "Dürften die Gesellschaften nämlich selbst entscheiden, ob ihre Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (vgl. Urteile Marks & Spencer, Rn. 46, Oy AA, Rn. 55, und Lidl Belgium, Rn. 32).".

    25 Urteil vom 25. Februar 2010 (C-337/08, EU:C:2010:89).

    27 Urteil vom 25. Februar 2010 (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 38), Hervorhebung nur hier.

    46 Urteile Marks & Spencer, Rn. 22 und 24, vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18 und 19), vom 2. September 2015, Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 18 und 19), und vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 27 und 28).

    47 Urteil vom 25. Februar 2010 (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29).

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89) entschieden habe, dass die Art. 49 AEUV und 54 AEUV nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstünden, die es einer Muttergesellschaft ermöglichten, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zuließen, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterlägen.

    Diese Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).

    Dem Umstand, dass die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden, die in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommen, von Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns stammen, dem auch die betreffende Muttergesellschaft angehört, entspricht aber kein objektiver Unterschied in der Situation von Muttergesellschaften, der die festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 23 bis 30, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 21 bis 24, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 29 bis 31).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18 und 43), nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass eine Regelung zur Konzernbesteuerung es insbesondere ermöglicht, die Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft zu konsolidieren und innerhalb der Gruppe getätigte Transaktionen steuerlich neutral zu halten, entschieden hat, dass die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen, nicht entgegenstehen.

    Da die Muttergesellschaft nach Belieben entscheiden kann, eine steuerliche Einheit mit ihrer Tochtergesellschaft zu bilden, und es ihr ebenso freisteht, diese Einheit von einem Jahr zum anderen aufzulösen, liefe die Möglichkeit, eine gebietsfremde Tochtergesellschaft in die steuerliche Einheit einzubeziehen, darauf hinaus, dass die Muttergesellschaft die freie Wahl hätte, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaft anwendbar ist und wo die Verluste berücksichtigt werden (Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 31 bis 33).

    Aus dem Urteil X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89) lässt sich allerdings nicht ableiten, dass jede unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns und von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, mit Art. 49 AEUV vereinbar ist.

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Nichts anderes gilt, was das EuGH-Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08 (Slg. 2010, I-1215) anbelangt; soweit vor allem die Finanzverwaltung darin ein Abrücken des Gerichtshofs von der vorgängigen Rechtsprechung zu erkennen glaubte (vgl. z.B. Benecke/Staats, IStR 2010, 668; Schulz-Trieglaff, ISR 2013, 216; Mitschke, Finanz-Rundschau 2011, 24), hat sich das nicht bewahrheitet (s.a. Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 2a Rz 5 und 5a, m.w.N.).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).

    Zur Verhältnismäßigkeit der Behinderung der Niederlassungsfreiheit ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass der Muttergesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Fusion zu berücksichtigen, der Muttergesellschaft nicht von vornherein erlauben kann, von einem Jahr zum anderen frei zu wählen, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaften anwendbar ist (vgl. im Umkehrschluss Urteil X Holding, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11

    A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales

    Während er im Urteil X Holding die Rechtfertigung allein auf das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gründete, erwähnte er die im Urteil Marks & Spencer aufgestellte Ausnahme konsequenterweise nicht mehr, obwohl er sich ausführlich mit der Erforderlichkeit der nationalen Regelung beschäftigte.(26).

    10 - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnrn. 20 bis 24), und National Grid Indus (zitiert in Fn. 7, Randnr. 38).

    11 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 10, Randnr. 24).

    17 - Urteil X Holding (zitiert in Fn. 10, Randnr. 28).

    25 - Vgl. Urteile X Holding (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 28 bis 33) und National Grid Indus (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 45 bis 49); in diesem Sinne bereits Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 42).

    26 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 27 ff.).

    29 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 29 bis 32); vgl in diesem Sinne ebenfalls Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 14, Randnrn. 64 f.).

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

    In der EuGH-Rechtsprechung sei anerkannt, dass der bloße Wille zur Verlustverrechnung für eine objektive Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausreiche, wobei zwar nicht eine grenzüberschreitende phasengleiche Berücksichtigung laufender Verluste zu gewährleisten sei, sehr wohl jedoch eine Berücksichtigung final entstandener Verluste (Hinweis auf die EuGH Urteile vom 25. Februar 2010 C-337/08 - X Holding, ABl EU 2010, Nr C 100, 3 - 4; und vom 18. Juli 2007 C-231/05 - Oy AA, ABl EU 2007, Nr C 235, 3 - 4).

    cc.) In der Rechtssache X Holding BV hat der EuGH am 25. Februar 2010 erkannt ( C-337/08, ABl EU 2010, Nr C 100, 3-4), dass nationale Regelungen die es einer Muttergesellschaft ermöglichten, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine "steuerliche Einheit" zu bilden, während dies mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nicht zulässig sei, nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstießen.

    Dabei ist die Vergleichbarkeit von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug einerseits und einem rein innerstaatlichen Sachverhalt andererseits unter Berücksichtigung des mit den jeweiligen nationalen Regelungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. z. B. das EuGH-Urteil vom 25. Februar 2010 C-337/08 - X Holding, ABl EU 2010 Nr C 100, 3-4).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

  • EuGH, 04.07.2018 - C-28/17

    NN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • BFH, 24.08.2011 - I R 5/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09

    Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste aufgrund Veräußerung der

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 1911/08

    Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-28/17

    NN - Vorabentscheidungsverfahren - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • BFH, 19.12.2012 - I R 73/11

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10

    National Grid Indus - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07

    EU-Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 KStG 2002

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - Verg 71/08

    Höhe der Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

  • FG Hamburg, 02.03.2016 - 6 K 260/14

    Gewerbesteuerliche Organschaft und DBA-Großbritannien: ausländische Gesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-80/12

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a. - Auslegung von Art. 43 EG und Art. 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-43/14

    SKO-ENERGO - Klimaschutz - System für den Handel mit

  • FG Köln, 27.09.2012 - 10 K 2898/10

    Haftung für Kapitalertragsteuer

  • FG Niedersachsen, 06.10.2011 - 6 K 333/09

    Betriebsstätte bei Werkverträgen im Fleischereigewerbe

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18425
Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08 (https://dejure.org/2009,18425)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - C-337/08 (https://dejure.org/2009,18425)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - C-337/08 (https://dejure.org/2009,18425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X Holding

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der Gruppenbesteuerung - Steuerliche Einheit einer Muttergesellschaft und ihrer inländischen Tochtergesellschaften - Ausschluss von Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Wahrung einer ...

  • EU-Kommission PDF

    X Holding

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der Gruppenbesteuerung - Steuerliche Einheit einer Muttergesellschaft und ihrer inländischen Tochtergesellschaften - Ausschluss von Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Wahrung einer ...

  • EU-Kommission

    X Holding

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der Gruppenbesteuerung - Steuerliche Einheit einer Muttergesellschaft und ihrer inländischen Tochtergesellschaften - Ausschluss von Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Wahrung einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

    16 - Vgl. zu den weiteren Vorteilen der damals streitgegenständlichen Konzernbesteuerung meine Schlussanträge in der Rechtssache X Holding (C-337/08, EU:C:2009:721, Nrn. 34, 73 bis 81 sowie 82 und 83).

    19 - Vgl. insoweit bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache X Holding (C-337/08, EU:C:2009:721, Nrn. 23 und 34 ff.); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Metallgesellschaft u.a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 35 bis 76).

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