Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung (§§ 81 - 87) |
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
1. | Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, | |
2. | Fahrkosten, | |
3. | Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, | |
4. | Kosten für die Betreuung von Kindern. |
(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 83 SGB III
103 Entscheidungen zu § 83 SGB III in unserer Datenbank:
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Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
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Zum selben Verfahren:
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- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - L 34 AS 1703/18
- BSG, 03.05.2018 - 3.05.2018
Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung einer Vergütung aus einem AVGS
Zum selben Verfahren:
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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
- LSG Sachsen, 03.11.2016 - L 3 AL 124/14
Recht der Arbeitsförderung
- BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 11/17 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2019 - L 18 AL 110/19
Teilhabeleistung; Führerschein; Erforderlichkeit
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Vergütung eines ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 2294/16
Absetzbarkeit von Fahrkosten und Zinsen und Tilgung für den Erwerb eines Kfz für ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.10.2016 - L 2 AL 9/16
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
Querverweise
Auf § 83 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 45 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
- Berufliche Weiterbildung
- § 82 (Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
- Verbleib in Beschäftigung
- Transferleistungen
- § 111a (Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld)