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   BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 60/20 R   

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https://dejure.org/2021,3935
BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 60/20 R (https://dejure.org/2021,3935)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2021 - B 4 AS 60/20 R (https://dejure.org/2021,3935)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2021 - B 4 AS 60/20 R (https://dejure.org/2021,3935)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 16d S 1 SGB 2, § 27 Abs 3 Nr 5 Buchst b SGB 3, § 45 Abs 1 S 1 SGB 3
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Keine Übernahme von Fahrkosten für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der Vorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R

    Berufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 60/20 R
    Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl dazu BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R - SozR 4-4300 § 44 Nr. 1 RdNr 12) .

    Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann dabei auch die Übernahme anfallender Fahrkosten umfassen (vgl BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R - SozR 4-4300 § 44 Nr. 1 RdNr 16) .

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Mobilitätshilfe -

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 60/20 R
    Die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II gebieten kein Abweichen der über § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF verfügbaren Eingliederungsleistungen des SGB III von den dort geregelten Voraussetzungen (so BSG bereits vom 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 14, zu Mobilitätshilfen nach §§ 53, 54 SGB III aF).

    Auch in dem Leistungssystem des SGB II ist für die Beschränkung der Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Bedeutung, weil hiermit sichergestellt wird, dass durch die geförderte Beschäftigung ggf Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden, die bei einem späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 14 RdNr 14 ff; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 107, Stand Oktober 2020) .

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 60/20 R
    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für die in dem Zeitraum 1.3.2010 bis 28.2.2011 ausgeübte Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ist § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der vom 1.8.2009 bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl I 416; im Folgenden: aF) , denn in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl nur BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 - § 41a Nr. 1, RdNr 19) .
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