Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r)   
   Zweiter Titel - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung (§§ 28d - 28n)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28d
Gesamtsozialversicherungsbeitrag

1Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. 2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. 3Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Rechtsprechung zu § 28d SGB IV

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Querverweise

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