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Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r)   
   Erster Titel - Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung (§§ 28a - 28c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV
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__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
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§ 28c
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere

1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
6a. in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,
7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz)22.12.2025BGBl. I Nr. 355
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz)20.12.2022BGBl. I S. 2759
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze12.06.2020BGBl. I S. 1248
03.12.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises23.11.2011BGBl. I S. 2298
02.04.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)28.03.2009BGBl. I S. 634
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

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Rechtsprechung zu § 28c SGB IV

35 Entscheidungen zu § 28c SGB IV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28c SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Organisation der Krankenkassen
        Meldungen
          § 198 (Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte)
          § 200 (Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen)
          § 203a (Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Zahlung der Beiträge
            § 252 (Beitragszahlung)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Verfahren
            Meldungen
              § 191 (Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen)
              § 192 (Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst)
              § 192a (Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung)
              § 192b (Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen)
              § 192c (Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Finanzierung
            Verfahren
              § 281c (Meldepflichten im Beitrittsgebiet)
Was ist das?

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