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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts | 18.12.2024 | |
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 01.10.2021 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) | 04.08.2019 |
§ 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbe-
treibenden § 190aMeldepflicht von versicherungs-
pflichtigen selbständig Tätigen § 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangs-
gebührnissen § 192cMeldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich § 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195Verordnungs-
ermächtigung
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treibenden § 190aMeldepflicht von versicherungs-
pflichtigen selbständig Tätigen § 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangs-
gebührnissen § 192cMeldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich § 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195Verordnungs-
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Querverweise
Auf § 192b SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Meldungen
- § 194 (Gesonderte Meldung und Hochrechnung)