Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195) |
(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. 7Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) 1Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
| 01.01.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.07.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 | |
| 01.01.2017 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 | |
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
treibenden § 190aMeldepflicht von versicherungs-
pflichtigen selbständig Tätigen § 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangs-
gebührnissen § 192cMeldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich § 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 194 SGB VI
27 Entscheidungen zu § 194 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 27.11.2025 - B 5 R 6/24 R
Ist im Falle einer nach der Rentenbewilligung festgestellten anfänglichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
Rechtmäßigkeit der Korrektur einer Hochrechnung der Altersrente; Anfängliche ...
- SG Lüneburg, 17.01.2019 - S 38 R 244/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 328/16
Neuberechnung einer gewährten Altersrente unter Abänderung des Rentenbescheides; ...
- BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - L 6 R 244/10
Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - zu ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - L 6 R 244/10
- SG Halle, 11.11.2013 - S 4 R 1224/11
Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - L 31 R 1154/10
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - hochgerechnetes Arbeitsentgelt - ...
- SG Augsburg, 30.04.2009 - S 3 R 4375/08
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - Rentenberechnung - Zugrundelegung des ...
- LSG Bayern, 08.02.2011 - L 3 U 213/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - ...
Querverweise
Auf § 194 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 70 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten)