Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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§ 190Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbe-
treibenden § 190aMeldepflicht von versicherungs-
pflichtigen selbständig Tätigen § 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangs-
gebührnissen § 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195Verordnungs-
ermächtigung
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treibenden § 190aMeldepflicht von versicherungs-
pflichtigen selbständig Tätigen § 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangs-
gebührnissen § 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 190 SGB VI
2 Entscheidungen zu § 190 SGB VI in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11
Einwilligung zur Datenübermittlung als Voraussetzung für die Riester-Förderung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - L 1 AR 11/09
Rechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Ummeldung; Arbeitgeber