Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195) |
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.
(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 01.01.2025 | Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts | 18.12.2024 |
treibenden § 190aMeldepflicht von versicherungs-
pflichtigen selbständig Tätigen § 191Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 192Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192aMeldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192bMeldepflichten bei Bezug von Übergangs-
gebührnissen § 192cMeldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich § 193Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 192c SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Meldungen
- § 194 (Gesonderte Meldung und Hochrechnung)