Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r) |
Dritter Titel - Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung (§§ 28o - 28r) |
(1) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. 2Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches. 2Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 28r SGB IV
182 Entscheidungen zu § 28r SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 - L 4 BA 2021/21
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - LKW-Fahrer ohne eigenen LKW - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - L 9 KR 534/15
Schadensersatzanspruch des Rentenversicherungsträgers - Vergleich der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R
Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
- SG Berlin, 07.10.2015 - S 28 KR 2551/13
Vergleichsschluss über im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 823 Abs 2 BGB ...
- BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R
- LSG Bayern, 20.07.2016 - L 11 AS 43/14
ARGE-Vertrag, Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Schadenersatzansprüche, ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
- SG Berlin, 03.05.2018 - S 56 KR 2258/14
Einzugsstelle - Schadensersatzanspruch - Pflichtverletzung - Erlass von ...
- BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R
Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für ...
- SG Berlin, 22.02.2017 - S 28 KR 921/14
Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Einzugsstelle über die Beurteilung der ...
Querverweise
Auf § 28r SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28q (Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 174 (Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen)