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   LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00   

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LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00 (https://dejure.org/2001,7465)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.02.2001 - 2 Sa 5/00 (https://dejure.org/2001,7465)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 2 Sa 5/00 (https://dejure.org/2001,7465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Betriebsrente aus Ruhegeldordnung ; Allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Darlegungs- und Beweislast bhinsichtlich des sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung; Vertrauensschutz gegen die Rückwirkung richterlicher Rechtsanwendung ...

  • Judicialis

    ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; RTV § 1 Abs. 3; ; BetrAVG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei betrieblicher Ruhegeldordnung, die zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten unterscheidet; keine Rückwirkung der Änderung der Rechtsprechung bei Änderung der Rechtsanschauungen in diesem Punkt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Dementsprechend ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 07.03.1995 -3 AZR 282/94- AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, A III. 2. b der Gründe).

    Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten vom Arbeitgeber geschaffenen Ordnung, sondern dazu, dass die einschränkenden Bestimmungen entfallen, die eine Arbeitnehmergruppe ohne sachlichen Grund benachteiligen (BAG, Urteil vom 09.12.1997 -3 AZR 661/96- AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 07.03.1995 -3 AZR 282/94- AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Es ist allgemein anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) ein Vertrauensschutz gegen die Rückwirkung richterlicher Rechtsanwendung ergeben kann (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.03.1995 -3 AZR 282/94- AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B IV. der Gründe).

    Bei der Abwägung der Rechtsgüter sind auf der einen Seite die zusätzlichen Kosten und der entstehende Verwaltungsaufwand bei Anwendung des Versorgungssystems, auf der anderen Seite das Interesse der benachteiligten Arbeitnehmer an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 07.03.1995, a.a.O.).

  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Er gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (z.B. BAG, Urteil vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 - AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Damit stellt die Beklagte auf den vom BAG anerkannten Differenzierungsgrund ab, wonach es zulässig sein kann, die Betriebstreue bestimmter Arbeitnehmergruppen besonders zu honorieren (BAG, Urteil vom 22.11.1994 -3 AZR 349/94- AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B III. 2. der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 3 c der Gründe; Urteil vom 11.11.1986 -3 ABR 74/85- AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Auch das BAG hat zu erkennen gegeben, dass der gruppenspezifische und sogar der individuelle Versorgungsbedarf ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtet werden darf (BAG, Urteil vom 05.09.1989 -3 AZR 575/88- AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, II. 1. c der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 2 c der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des BAG muss sich der geltend gemachte Differenzierungsgrund jedoch grundsätzlich aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben (BAG, Urteil vom 09.12.1997 -3 AZR 661/96- AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B II. 2. a der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 3 d der Gründe).

  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 349/94

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. Urteil vom 22.11.1994 -3 AZR 349/94- AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, vgl. auch Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Band I, ART, Rz. 509.1 ff.).

    Es kann auch sachlich gerechtfertigt sein, die Betriebstreue bestimmter Arbeitnehmergruppen besonders zu honorieren, um sie durch die in Aussicht stehenden Versorgungsleistungen enger an das Unternehmen zu binden (BAG, Urteil vom 22.11.1994, a.a.O., B III. 2. der Gründe).

    Damit stellt die Beklagte auf den vom BAG anerkannten Differenzierungsgrund ab, wonach es zulässig sein kann, die Betriebstreue bestimmter Arbeitnehmergruppen besonders zu honorieren (BAG, Urteil vom 22.11.1994 -3 AZR 349/94- AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B III. 2. der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 3 c der Gründe; Urteil vom 11.11.1986 -3 ABR 74/85- AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

  • BAG, 09.12.1997 - 3 AZR 661/96

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten vom Arbeitgeber geschaffenen Ordnung, sondern dazu, dass die einschränkenden Bestimmungen entfallen, die eine Arbeitnehmergruppe ohne sachlichen Grund benachteiligen (BAG, Urteil vom 09.12.1997 -3 AZR 661/96- AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 07.03.1995 -3 AZR 282/94- AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Nach der Rechtsprechung des BAG muss sich der geltend gemachte Differenzierungsgrund jedoch grundsätzlich aus der betrieblichen Versorgungsordnung selbst ergeben (BAG, Urteil vom 09.12.1997 -3 AZR 661/96- AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B II. 2. a der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 3 d der Gründe).

  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Damit stellt die Beklagte auf den vom BAG anerkannten Differenzierungsgrund ab, wonach es zulässig sein kann, die Betriebstreue bestimmter Arbeitnehmergruppen besonders zu honorieren (BAG, Urteil vom 22.11.1994 -3 AZR 349/94- AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B III. 2. der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 3 c der Gründe; Urteil vom 11.11.1986 -3 ABR 74/85- AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass ein nur für Führungskräfte geltendes Versorgungswerk geschaffen werden kann (BAG, Urteil vom 11.11.1986, a.a.O.).

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt (Gründe II 2), dass ein Arbeitgeber die Differenzierung bis zum Bekanntwerden der Entscheidung vom 05.03.1980 (5 AZR 881/78 - AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) nicht habe für sachwidrig halten müssen.
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 44/82

    Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte bei Gratifikation

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Diesen Rechtszustand hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25.01.1984 (5 AZR 44/82 - AP Nr. 66 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) zur Frage der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei Gratifikationen wiedergegeben.
  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 575/88

    Betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Auch das BAG hat zu erkennen gegeben, dass der gruppenspezifische und sogar der individuelle Versorgungsbedarf ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtet werden darf (BAG, Urteil vom 05.09.1989 -3 AZR 575/88- AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, II. 1. c der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 2 c der Gründe).
  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
    Auch das BAG hat zu erkennen gegeben, dass der gruppenspezifische und sogar der individuelle Versorgungsbedarf ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtet werden darf (BAG, Urteil vom 05.09.1989 -3 AZR 575/88- AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, II. 1. c der Gründe; Urteil vom 20.07.1993 -3 AZR 52/93- AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, 2 c der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 19.11.2002 - 14 Sa 50/02

    Gleichbehandlungsgrundsatz - betriebliche Altersversorgung

    Entsprechend der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg in einer Parallelsache gem. Urteil vom 07.02.2001 -- 2 Sa 5/00 hat das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, gegenüber einer Rückwirkung richterlicher Rechtsanwendung auf einen vor dem 01.01.1982 liegenden Zeitraum könne die Beklagte den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.

    vom 07.02.2001 -- 2 Sa 5/00 vertretenen Auffassung greift zugunsten der Beklagten kein Rückwirkungsverbot hinsichtlich des vor dem 01.01.1982 liegenden Beschäftigungszeitraums ein.

    2 Sa 5/00 -- in vollständiger Fassung vor.

    Darüber hinaus ist die LAG-Entscheidung vom 07.02.2001 -- 2 Sa 5/00 -- bestätigt und vom BAG zusätzlich festgestellt worden, daß der Kläger des Parallelverfahrens unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als angestellter Polier einen Anspruch auf Versorgung nach der RGO 1988 hat.

    Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und damit auch denjenigen der 2. Kammer des hiesigen LAG gem. Urteil vom 07.02.2001 -- 2 Sa 5/00 nicht.

  • BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Februar 2001 - 2 Sa 5/00 - wird zurückgewiesen.
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