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   LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13, 4 Sa 468/13, 4 Sa 530/13   

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LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13, 4 Sa 468/13, 4 Sa 530/13 (https://dejure.org/2013,38209)
LAG München, Entscheidung vom 26.09.2013 - 4 Sa 521/13, 4 Sa 468/13, 4 Sa 530/13 (https://dejure.org/2013,38209)
LAG München, Entscheidung vom 26. September 2013 - 4 Sa 521/13, 4 Sa 468/13, 4 Sa 530/13 (https://dejure.org/2013,38209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    TVG § 3 Abs. 1 TVG § 4 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 9 Abs. 3 BetrVG § 75

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifverträgen; Begründetheit der Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG, § 75 BetrVG
    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transferentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75 Abs. 1
    Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    (1) Zum einen wiederum würde selbst bei Annahme der Unwirksamkeit dieser Differenzierungsklausel im Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 - IG Metall-Mitgliedschaft zum früheren Stichtag 23.03.2012 -, als solcher oder jedenfalls hin- 4 Sa 521/13 - 20 sichtlich des dortigen Stichtages und damit insgesamt oder partiell (s.u.), grundsätzlich kein Anspruch der Klagepartei auf höheres beE-Entgelt bestehen: Ist die Begrenzung dieser Ansprüche auf die IG Metall-Mitglieder oder jedenfalls die Stichtagsklausel hierfür unwirksam (sh. nachstehend), so ergibt sich hieraus nicht bereits auch ohne weiteres eine Erstreckung dieser Ansprüche auf alle Arbeitnehmer, der Beklagten zu 1 und/oder zu 2, sondern lediglich die Unwirksamkeit dieser Klausel, insgesamt oder jedenfalls partiell hinsichtlich deren Stichtagsregelung (vgl. BAG, U. v. 22.09.2010, 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG - Rz. 34 -).

    4 Sa 521/13 - 21 Hierfür fehlt es - unabhängig von naheliegenden Überlegungen zum Gesamtvolumen des Tarifsozialplans als Kalkulationsgrundlage der Beklagten zu 1 hierfür - nicht nur an jeglichen Anhaltspunkten im Sachverhalt, im Gegenteil wollten die Tarifvertragsparteien hier auf der Hand liegend bewusst allein die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder privilegieren, keinesfalls hilfsweise etwa auch später eingetretene Gewerkschaftsmitglieder oder sogar alle Arbeitnehmer (vgl. auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber an selbst aufgestellte Regeln, nicht an die Befolgung auf ihn - auch vermeintlich von außen einwirkenden Normbefehlen (vgl. BAG, U. v. 18.03.2009, 4 AZR 64/08, AP Nr. 41 zu § 3 TVG = NZA 2009, S. 1028 f - Rz. 127 - BAG, U. v. 22.09.2010, 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG - Rz. 36 - jeweils m. w. N.).

    und erst Recht vollständigen, Unwirksamkeit des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 eben kein Anspruch auf höheres beE-Entgelt und/oder höhere Abfindungszahlung begründen lassen würde, erweist sich die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag zur Überzeugung der Berufungskammer als rechtswirksam: Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "einfache Differenzierungsklausel" im Sinne der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze (grundlegend U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 32 f, m. w. N. - sh. auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, AP Nr. 47 zur Art. 9 GG = NZA 2011, S. 920 f - Rzn. 39 f -).

    Die Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit eines Außenseiters ist deshalb durch die Vereinbarung einer Tarifnorm wie einer einfachen Differenzierungsklausel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 46 f -).

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber an selbst aufgestellte Regeln, nicht an die Befolgung auf ihn - auch vermeintlich von außen einwirkenden Normbefehlen (vgl. BAG, U. v. 18.03.2009, 4 AZR 64/08, AP Nr. 41 zu § 3 TVG = NZA 2009, S. 1028 f - Rz. 127 - BAG, U. v. 22.09.2010, 4 AZR 117/09, AP Nr. 144 zu Art. 9 GG - Rz. 36 - jeweils m. w. N.).

    und erst Recht vollständigen, Unwirksamkeit des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 eben kein Anspruch auf höheres beE-Entgelt und/oder höhere Abfindungszahlung begründen lassen würde, erweist sich die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag zur Überzeugung der Berufungskammer als rechtswirksam: Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "einfache Differenzierungsklausel" im Sinne der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze (grundlegend U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 32 f, m. w. N. - sh. auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, AP Nr. 47 zur Art. 9 GG = NZA 2011, S. 920 f - Rzn. 39 f -).

    Als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln gilt die sogenannte "negative Koalitionsfreiheit", insbesondere der nicht organisierten sogenannten Außenseiter - deren Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen (vgl. nur BAG, U. v. 18.03.2009, aaO - Rz. 35 -) -.

    Die Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit eines Außenseiters ist deshalb durch die Vereinbarung einer Tarifnorm wie einer einfachen Differenzierungsklausel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 46 f -).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    und erst Recht vollständigen, Unwirksamkeit des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 eben kein Anspruch auf höheres beE-Entgelt und/oder höhere Abfindungszahlung begründen lassen würde, erweist sich die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag zur Überzeugung der Berufungskammer als rechtswirksam: Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "einfache Differenzierungsklausel" im Sinne der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze (grundlegend U. v. 18.03.2009, aaO - Rzn. 32 f, m. w. N. - sh. auch BAG, U. v. 22.09.2010, aaO - Rz. 27 - BAG, U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, AP Nr. 47 zur Art. 9 GG = NZA 2011, S. 920 f - Rzn. 39 f -).

    Die beiderseitige Tarifgebundenheit in einem Arbeitsverhältnis ist ein legitimer Differenzierungsgrund für ein unterschiedliches Leistungsniveau in Arbeitsverhältnissen desselben Betriebes (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa U. v. 23.03.2011, 4 AZR 366/09, aaO - Rz. 45, m. w. N. -).

  • LAG München, 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Im Übrigen hat die Berufungskammer bereits in ihrem, den Parteien bekannten, Urteil vom 25.07.2013 (4 Sa 166/13, Homepage des LAG München - Revision eingelegt) in einem der (zahlreichen) Parallelverfahren ausgeführt - worauf ergänzend Bezug genommen wird -, dass auch inhaltlich den Ausführungen der Tarifschiedsstelle gem. § 8 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 14.12.2012 beizutreten ist, dass durch die Regelung dieses Tarifvertrages die Beschäftigten der BeE und hiesigen Beklagten zu 2 während der Zeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld keinen Bruttomonatsverdienst, sondern ein "BeE-Monatsentgelt" unter Anrechnung der TransferkurzarbeitergeldZahlungen erhalten sollen, wobei es sich bei letzterem um einen steuerfreien ("Netto")Betrag nach § 3 Nr. 2 EStG handelt - was zunächst die Berechnung des dem Satz von 70 % bzw. 80 % des Bruttomonatseinkommens entsprechenden individuellen Nettoent- 4 Sa 521/13 - 28 gelts bedingt, nachdem eine Differenz nur aus gleichen Parametern - hier Nettobeträge ermittelt werden kann.
  • LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Damit wären sich nicht aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, zuletzt etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 25.09.2013 - 11 Sa 328/13

    Differenzierungs- und Stichtagsklausel

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Damit wären sich nicht aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, zuletzt etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • BAG, 20.05.1960 - 1 AZR 268/57

    Verhandlungsleiter - Ausfertigung des Schiedsspruches - Zustellung an

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Das Arbeitsgericht hat auch insoweit zutreffend ausgeführt - worauf verwiesen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) -, dass für die Klagepartei als nunmehriges Mitglied der IG-Metall damit der Spruch der Tarifschiedsstelle vom 14.12.2012 bindend ist (§ 9 TVG, § 108 Abs. 4 ArbGG; siehe BAG, U. v. 20.05.1960, 1 AZR 268/57, AP Nr. 8 zu § 101 ArbGG 1953) und schon deshalb kein Anspruch auf höhere Bruttovergütung während des Transferarbeitsverhältnisses, wie hier begehrt, besteht.
  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 256/11

    Jahressonderzuwendung 2009 - Besitzstandsregelung

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt etwa U. v. 16.05.2012, 10 AZR 256/11, NZA 2013, S. 111 (LS); U. v. 23.03.2011, 10 AZR 701/09, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe - insbes.
  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05

    Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Schranken wie § 75 Abs. 1 BetrVG gerade nicht (BAG, U. v. 06.12.2006, 4 AZR 798/05, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Sozialplan - II. 1. b und c der Gründe -).
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13
    Auch wenn es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art ohne unmittelbare normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse handelt (etwa BGH, U. v. 15.11.2000, XII ZR 197/98, AP Nr. 140 zu § 112 BetrVG - 3. A. a der Gründe -), ist dieser entsprechend den bei einer Betriebsvereinbarung geltenden Grundsätzen auszulegen.
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 38/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2013 - 4 Sa 521/13 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 1.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 15 Sa 1992/13

    Einfache Differenzierungsklausel - Tarifauslegung

    2.2 Ist die Klausel - unterstellt - unwirksam, ist allein aus der Befolgung eines unwirksamen Normbefehls durch den Arbeitgeber eine Pflicht zur Gleichbehandlung nicht zu entnehmen (BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - NZA 2009, 1028 Rn. 127; BAG 22.09.2010 - 4 AZR 117/09 Rn. 36; LAG München 26.09.2013 - 4 Sa 521/13 - Rn. 72).
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